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Reinheitsgebot

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1516 erließ Herzog Wilhelm IV. von Bayern eine Landesordnung, in der stand, Bier dürfe nur aus Gerste, Hopfen und Wasser gebraut werden. (Hefe fehlt, weil man sie noch nicht kannte.)

Es ging nicht nur um Qualität

Weizen und Roggen sollten den Bäckern vorbehalten bleiben – Brotgetreide war knapp und teuer. Die Regel drückte also gezielt Bierbrauer aus dem Markt für Backgetreide.

Der zweite Punkt: Die Verordnung legte auch Höchstpreise für Bier fest. Und sie beendete den Einsatz der damals üblichen Kräutermischungen (Grut) – auf die in manchen Regionen ein lukratives Steuermonopol lag.

Und der Name?

Das Wort „Reinheitsgebot“ fällt 1516 nirgends. Es taucht erst 1918 in einer Debatte im bayerischen Landtag auf – und wurde danach zum Marketingbegriff.

Beim Beitritt Bayerns zum Deutschen Reich 1871 machte Bayern die bundesweite Übernahme der Regel übrigens zur Bedingung.

Quellen ansehen

Bayerische Landesordnung 1516; Franz Meußdoerffer, „Bier: Eine Geschichte von Hopfen und Malz“

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